Satzung des TSV Goldberg 1902 e.V.
A. Allgemeines
§
1
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein
führt den Namen TURN-, KULTUR-, BRAUCHTUMS- UND SPORTVEREIN GOLDBERG
1902 e.V.
In Schrift und Wort bleibt der Name “TSV Goldberg 1902 e.V.“
Der Verein führt ein eigenes Symbol und Emblem.
Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen, welche eigene Namen
und Logos führen können.
Die Vereinsgrundfarben sind blau / rot.
2. Sitz des Vereins ist Goldberg
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Schwerin eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
a.) Die Tätigkeit
des TSV dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Sports,
der Kultur, der Traditionspflege, der Jugendhilfe, des karnevalistischen
Brauchtums, der Kultur aller und der Bildung und Erziehung von Jugendlichen
im Besonderen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
b.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- regelmäßigen sportlichen Trainings- und Wettkampfbetrieb
- gesundheitssportlicher Kurse und Maßnahmen
- Errichtung und Betreibung von Sportanlagen und einem Vereinsheim
- regelmäßige Pflege der satirischen Büttenrede, des karnevalistischen Tanzes und der karnevalistischen Tradition
- Durchführung von Theaterbesuchen und Bildungsreisen zur kulturästhetischen Bildung der Jugend
- Pflege des deutschen und internationalen Liedgutes und des Chorgesanges
- Pflege des Volkstanzes und der mecklenburgischen Mundart
- Durchführung von Kinder- und Jugendtagen mit wechselnden Erziehungsinhalten
- Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe als freier Träger
- Unterstützung von Kabarett, Theater und Laienspielgruppen
- Ausbildung und Unterstützung von Musikgruppen und eines Spielmannzuges
- Durchführung von Trainings-, Ferienfreizeit- und Jugendlagern
- Durchführung von Volksfesten und traditionellen Veranstaltungen
c.) Der TSV
versteht sich als Verein vor allem für alle Bürger der Stadt Goldberg
und des Amtsbereiches Mildenitz, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Der Verein bemüht sich um kameradschaftliche Zusammenarbeit mit allen
Vereinen der Region und der Stadt Goldberg.
d.) Der Verein wahrt parteipoltitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität. Er ist selbständig, unabhängig und offen für Angehörige aller Rassen und Völker mit gleichen Rechten und Pflichten. Der Verein ist vor radikalen, fundamentalistischen und menschenverachtenden Einflüssen jeglicher Art zu schützen.
§
3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4
Gliederung und Organisation
Die im Verein
betriebene Sportart, Kultureinrichtung, Interessengemeinschaft und
das Brauchtum sind in eigene, unselbständige Abteilungen zu organisieren.
Gleichgeartete Interessengruppen und Sportarten können sich in einer
Abteilung zusammenschließen (Mischabteilungen). Jede Abteilung sollte
eine Mindeststärke von 8 Mitgliedern haben. Jede Abteilung wählt alle
drei Jahre eine eigene Leitung, die mindestens 3 Mitglieder umfassen
soll.
Dabei sind folgende Funktionen bindend zu besetzen:
- Abteilungsleiter
- stellvertretender Abteilungsleiter für allgemeine Aufgaben
- Kassenwart
§
5
Verbandsmitgliedschaften1.
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
b) Kreissportbund Ludwigslust-Parchim
c) und in den jeweiligen Fachverbänden
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
B. Vereinsmitgliedschaft
§
6
Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§
7
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch
an den
Gesamtvorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§
8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten,
bleiben hiervon unberührt.
§
9
Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhaften Verhaltens oder Haltung
d) bei strafrechtlicher Verurteilung mit Haftstrafe
e) bei wissentlicher Nichtbefolgung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
f) wegen Mitgliedschaft in einer radikalen Organisation oder Verbreitung derartigen Gedankengutes.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jede Abteilung und der geschäftsführende Vorstand berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag
ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung
schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung
der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
10
Rechte, Beitragsleistungen und Pflichten
A. Die Mitglieder haben das Recht:
1.Die Wahrnehmung ihrer Interessen innerhalb der satzingsgemäßen Tätigkeit durch den Verein , zu verlangen und die ihm zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.
2. Im Rahmen des Zwecks des Vereins an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettkämpfen teilzunehmen.
B. Beitragsleistungen und Pflichten:
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine festgelegte Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung
besondere Beitragsregelungen festlegen.
5. Der Gesamtvorstand erarbeitet eine Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Ordnungsgewalt des Vereins
1. Bei einem eingeleiteten Ordnungsverfahren verpflichtet sich das betreffende Mitglied, sich ggf. dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschied nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4 dieser Satzung.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 dieser Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
D. Die Organe des Vereins
§
12
Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand),
c) der Gesamtvorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Der Vorstand kann lt. § 3 Nr. 26 a EstG eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) erhalten. Über die Höhe entscheidet der Gesamtvorstand.
§
13
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand per Aushang (Schaukästen). Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins
erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen
ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen, oder wenn
eine Abteilung eine Einberufung stichhaltig fordert.
4. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet.
6. Alle Abstimmungen
und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jede Abteilung kann bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
8. Anträge zur Ergänzung der Wahlliste können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen fünf Tage vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§
14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und Finanzberichts des geschäftsführenden Vorstandes und des Revisionsberichtes der Revisionskommission;
2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
5. Wahl der Revisionskommission;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
9. Erlass der Beitrags-, und Finanzordnung;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11. Verabschiedung
von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss
der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes
fallen.
§
15
Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB
a) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind:
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die 2 Vorsitzende
• der/die Schatzmeister/ in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 der genannten 3 geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
b) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so bleibt das Mitglied
bis zur Neuwahl im Amt. Ist dies wegen Tod oder Geschäftunfähigkeit
nicht möglich, darf der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl ein Mitglied
für das betreffende Vorstandsamt benennen.
§ 16
Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) und den gewählten Abteilungsleitern.
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Die Wahl
bezüglich Pkt. a-c (geschäftsführender Vorstand) ergibt sich aus §
14 dieser Satzung.
Die Abteilungsleiter werden in den einzelnen Abteilungen gewählt.
Die Amtszeit der Abteilungsleiter beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Wählbar ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Abteilungsleiter
vorzeitig aus, so bleibt das Mitglied bis zur Neuwahl im Amt. Ist
dies wegen Tod oder Geschäftunfähigkeit nicht möglich, darf die Abteilung
bis zur Neuwahl ein Mitglied für das betreffende Amt benennen.
4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung erstellen bzw. Beisitzer für vereinsspezifische Aufgaben benennen. Beisitzer haben kein Stimmrecht. Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands:
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
§
17
Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Leiter der Versammlung und mindestens von einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen.
E. Sonstige Bestimmungen
§
18
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 19
Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Geschäftsordnung,
b) Jugendordnung,
c) Wahlordnung
d) Ehrenordnung
§
20
Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Mitglieder in die Revisionskommission, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Revisionskommission entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
F. Schlussbestimmungen
§
21
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Goldberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Sollten eine oder mehrere Abteilungen die Rechtsnachfolge als eingetragener Verein übernehmen, ist Ihnen das Vermögen des Vereins zu übergeben und der Verein in veränderter Form weiter zu führen.
§
22
Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 31.05.2019 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen, Ergänzungen und Änderungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung Ihre Gültigkeit und sind bis auf ein Archivexemplar zu vernichten.
Goldberg, den 31.05.2019
Der geschäftsführende Vorstand